- Geltungsbereich
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Räumlichkeiten des Anwesens „Hofgut Mappen KG, 65388 Schlangenbad“ zur Durchführung von Veranstaltungen.
- Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Räume und Flächen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen kommerziellen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
- Vertragsabschluss, -partner, -haftung
- Der Vertrag kommt durch die Annahme (Bestätigung) des Vermieters an den Mieter zustande, diese sind die Vertragspartner.
- Der Mieter hat alle einschlägigen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften des Versammlungsgesetzes sowie das Gesetz über Sonn- und Feiertage in eigener Verantwortung einzuhalten. Er anerkennt die Bestimmungen zum Schutz der Jugend und übernimmt die Haftung für die Einhaltung.
- Der Vermieter haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragpartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Im Übrigen ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
- Leistungen, Preise, Zahlung
- Der Vermieter ist verpflichtet, die vom Mieter bestellten und vom Vermieter zugesagten Leistungen zu erbringen.
- Der Mieter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Vermieters zu zahlen.
- Rechnungen des Vermieters ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf der Frist kommt der Mieter in Verzug. Der Mieter hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Ist der Mieter Unternehmer, so hat er während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich der Vermieter vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen; dem Unternehmer bleibt vorbehalten, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
- Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
- Rücktritt des Vermieters
- Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen der vom Vermieter gesetzten Nachfrist nicht geleistet, so ist der Vermieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Ferner ist der Vermieter berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
– höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
– Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Mieters oder Zwecks, stattfinden sollen;
– ein Verstoß gegen Geltungsbereich der Ziffer 1.2 vorliegt.
- Der Vermieter hat den Mieter von der Ausübung des Rücktrittrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- Es entsteht in den Fällen des Rücktritts kein Anspruch des Mieters auf Schadensersatz gegen den Vermieter, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters.
- Rücktritt des Mieters (Abbestellung)
- Bei Rücktritt des Mieters bis 90 Tage vor der Veranstaltung ist der Vermieter berechtigt, eine Stornogebühr von 50 % des Mindestmietsatzes in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist, danach der volle Mietpreis.
- Dem Mieter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Vermieter der eines höheren Schadens vorbehalten.
- Technische Einrichtungen und Anschlüsse
- Soweit der Vermieter für den Mieter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Mieters.
- Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Mieters unter Nutzug des Stromnetzes des Vermieters bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Die durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Vermieters gehen zu Lasten des Mieters, soweit der Vermieter diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung dieser Anlagen entstehenden Stromkosten darf der Vermieter pauschal nach Stunden berechnen.
- Brandschutztechnische Vorschriften
- In den Veranstaltungsräumen ist das Rauchen nicht gestattet. In Absprache mit dem Vermieter kann eine Raucherlounge gegen entsprechende Vergütung bereitgestellt werden.
- Die Verwendung von Feuerwerkskörpern sowie offenem Feuer innerhalb und außerhalb der Veranstaltungsräume ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich.
- Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
- Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Mieters in den Veranstaltungsräumen.
Der Vermieter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters.
- Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Der Vermieter ist berechtigt, hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen in den angemieteten Räumlichkeiten vorher mit dem Vermieter abzustimmen.
- Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Mieter dieses, darf der Vermieter die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Mieters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Vermieter für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Vermieter der eines höheren Schadens vorbehalten.
- Haftung des Mieters für Schäden
- Der Mieter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden, sowie alle entstandenen Kosten, die durch eine durch den Mieter verursachten Feuermeldung entstehen.
- Der Vermieter kann vom Mieter die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
- Schlussbestimmungen
- Mit Abschluss des Mietvertrages erklärt sich der Mieter unwiderruflich damit einverstanden, dass sämtliche Rechte für die Nutzung und Veröffentlichung von Lichtbildern, die auf dem Grundstück des Hofgutes während der Dauer des Mietverhältnisses entstehen, nicht-exklusiv auf den Vermieter übertragen werden. Der Vermieter ist demnach berechtigt, die Lichtbilder ohne jede zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung in unveränderter Form selbst oder durch Dritte, ungeachtet der Übertragungs-, Träger- und Speichertechniken, publizistisch zur Illustration und/oder zu Werbezwecken zu verwenden.
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen.
- Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des „Hofgut Mappen KG“.
- Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der „Hofgut Mappen KG“. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der „Hofgut Mappen KG“.
- Es gilt deutsches Recht.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: Juni 2015, Schlangenbad